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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1.12.2007

Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen, einseitigen Zusagen von M-O-A wie überhaupt sonstigen Rechtshandlungen im Rahmen derartiger Beziehungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners gelten nicht, sofern M-O-A der Anwendbarkeit derselben nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  2. Ein Verweis des Geschäftspartners auf seine eigenen AGB gilt nicht als Zustimmung zur Anwendbarkeit derselben, möge diese auch angeschlossen sein und das Vertragswerk unterfertigt werden. Aus dem Fehlen eines Vorbehaltes von M-O-A zur Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners kann nicht auf eine Zustimmung geschlossen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners müssen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit stets zusätzlich von M-O-A unterfertigt werden.
  3. Mündliche Erklärungen, Auskünfte, Empfehlungen, Vereinbarungen oder sonstige Mitteilungen von M-O-A sind nur verbindlich, sofern diese in weiterer Folge schriftlich bestätigt werden. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch ein weisungsbefugtes Mitglied der M-O-A usability consulting.

Angebote, Leistungsumfang

  1. Sämtliche Angebote von M-O-A erfolgen freibleibend.
  2. Der Geschäftspartner ist an allfällige Angebote (insbesondere Bestellungen oder Aufträge) 30 Kalendertage gebunden. Eine Bestellung oder ein Auftrag gilt dann als angenommen, wenn sie/er von M-O-A schriftlich bestätigt wurde.
  3. M-O-A ist berechtigt, den Leistungsumfang zu verändern. Änderungen des Leistungsumfanges werden dem Kunden schriftlich, per Telefax, mittels E-Mail oder auf sonstige technische Weise mitgeteilt. Unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats erlangen diese Änderungen Gültigkeit. Der jeweilige Tarif für den von M-O-A angebotenen Leistungsumfang ist aus der jeweils gültigen Preisliste bzw. der Vereinbarung ersichtlich.
  4. Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt M-O-A keinem Konkurrenzverbot und ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Unternehmen anzunehmen und für diese auszuführen.

Preise und Zahlung

  1. Die Leistungsentgelte und Preise (vereinfachend gemeinsam „Preise”) von M-O-A ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Die Verrechnung erfolgt je nach Vereinbarung, spätestens aber ab dem Tage der Bereitstellung der Leistungen durch M-O-A. Die Beträge sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Verrechnung monatlich im voraus.
  2. M-O-A ist berechtigt, die Preise mit zukünftiger Wirkung zu verändern. Diese Preisänderungen werden dem Geschäftspartner schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats erlangen diese Änderungen Gültigkeit. Dem Geschäftspartner steht bei Preisänderungen, die 10% über einer bloßen Inflationsanpassung liegen, ein außerordentliches Kündigungsrecht binnen Monatsfrist ab Verständigung von der Preisänderung zu.
  3. Die vom Geschäftspartner an M-O-A zu leistenden Zahlungen können mittels Lastschrift aufgrund einer (gesonderten) Einzugsermächtigung von dem Konto des Geschäftspartners durch M-O-A angefordert werden.
  4. Bei Weigerung der kontoführenden Stelle, die Lastschrift einzulösen oder einem aus sonstigem Grunde dem Geschäftspartner zuzurechnenden Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 6 Prozentpunkten über dem 3-Monats-Euribor verrechnet. Der Geschäftspartner ist weiters verpflichtet, durch den Zahlungsverzug oder die Geltendmachung entstehende Kosten wie z.B. Mahnspesen, Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
  5. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners ist M-O-A – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, Leistungen und Lieferungen unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Anzahlungen verfallen diesfalls. M-O-A erhält eine nicht minderbare verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Gesamtauftragswertes (brutto) oder bei Dauerschuldverhältnissen von sechs Monatsentgelten. Bei Mischformen ist sinngemäß vorzugehen. Die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt.
  6. Gegen Forderungen von M-O-A kann durch den Geschäftspartner nicht aufgerechnet werden, es sei denn die Forderung ist gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Jede Zession allfälliger Forderungen gegen M-O-A durch den Geschäftspartner ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von M-O-A gültig und wirksam.
  7. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an körperlichen Gegenständen (so auch Handbücher, Datenträger oder Hardware) geht erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen von M-O-A gegenüber dem Geschäftspartner auf letztgenannten über. Das geistige Eigentum (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Programmquellcodes, sonstige Schutz- oder Nutzungsrechte etc) verbleibt – soweit im einzelnen nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird – stets bei M-O-A.
  8. Soweit dem Geschäftspartner Rechte eingeräumt werden, sind diese – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – nicht übertragbar und nicht ausschließlich. Insbesondere ist der Geschäftspartner nicht berechtigt, das Produkt oder Teile desselben ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von M-O-A entgeltlich oder unentgeltlich zu vermieten, verleihen, verleasen, veräußern oder in welcher technischen Form auch immer gänzlich oder teilweise Dritten zugänglich zu machen. Der Objektcode von Programmen darf außerdem nicht disassembliert werden. Ebenso ist es untersagt, auf welche technische Art und Weise auch immer denselben oder Teile davon bzw. die Programmlogik oder Teile derselben zu rekonstruieren. Unterlizenzen können gleichfalls nicht eingeräumt werden.

Vertragsdauer

  1. Soweit es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt und nichts anderes vereinbart wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Geschäftspartnern unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Ende eines jeden Quartals aufgekündigt werden. Es gilt das Datum des Poststempels.
  2. Aus wichtigem Grunde kann der Vertrag von beiden Geschäftspartnern jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Geschäftspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist nicht nachkommt oder die Leistungserbringung durch höhere Gewalt oder Einwirkungen Dritter, die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abgewehrt werden können, unmöglich wird.
  3. M-O-A ist insbesondere berechtigt, seine Leistungen unter Aufrechterhaltung seiner Rechte aus dem Vertrag zurückzuhalten, wenn der Geschäftspartner
    • Wartungen durch M-O-A nicht zulässt,
    • das Produkt missbräuchlich verwendet oder Störungen verursacht,
    • sonstige Handlungen setzt, die der Geschäftspulitik von M-O-A entgegenstehen.
  4. Bei Beendigung oder Auflösung des Vertrages werden vom Geschäftspartner übergebene Datenbestände (mit Ausnahme solcher zur Dokumentation und Nachvollziehung der Geschäftsbeziehung), insbesondere EDV-technisch vom Geschäftspartner abgelegte Inhalte, gelöscht. Von M-O-A lizenzierte Softwareteile bzw. Programme oder Programmpakete sind zurückzustellen.
  5. M-O-A ist berechtigt, soweit der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person überprüfen zu lassen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, dieser Person Zugang zu allen Betriebsräumlichkeiten und EDV-Systemen zu verschaffen. Stellt sich der Verdacht als unbegründet heraus, trägt M-O-A die Kosten der Überprüfung.
  6. Bei einer Vertragsauflösung seitens des Geschäftspartners aus wichtigem Grund behält sich die M-O-A das Recht vor, die bis dahin entstandenen Projektkosten in Rechnung zu stellen.

Datenschutz und Datensicherheit

  1. M-O-A ist berechtigt aber nicht verpflichtet, alle vom Geschäftspartner übermittelten Daten – insbesondere von diesem im zur Verfügung gestellten Webspace abgelegte – zu überprüfen, eine Entgegennahme, ein Ablegen, eine Verarbeitung, eine Weiterleitung etc. zu verweigern und die Daten zu löschen. Ebenso behält sich M-O-A das Recht vor, allfällige von Dritten (beispielsweise Vertragspartnern des Geschäftspartners, Interessenten etc.) abgelegte Daten zu löschen, eine Weiterleitung oder eine Be- oder Verarbeitung zu verweigern. Jede Haftung von M-O-A für allfällige Datenverluste ist ausgeschlossen.
  2. Zur Verrechnung, zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des technischen Standards, zum Schutz der eigenen Rechner und zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens ist M-O-A darüber hinaus berechtigt, in die abgelegten oder sonst übermittelten Daten Einsicht zu nehmen sowie das Zugriffsverhalten zu dokumentieren. Der Geschäftspartner stimmt der Datenverarbeitung und -anwendung seiner Daten zu. Ein Widerruf dieser Zustimmung für die Zukunft ist jederzeit möglich. Bei Widerruf der Zustimmung werden allfällige Zugänge gesperrt und Nutzungsrechte enden unverzüglich. M-O-A behält (insbesondere auch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen) seine vollständigen Entgeltansprüche bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin.
  3. M-O-A ergreift alle technisch zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen, um die bei M-O-A gespeicherten Daten gegen unberechtigten Zugriff zu schützen. M-O-A ist jedoch nicht dafür haftbar, falls jemand sich widerrechtlich Zugang verschafft.
  4. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und auf die Beachtung derselben durch seiner Sphäre zuzurechnende Personen (Geschäftskunden, User seiner Webpage etc.) zu achten. Soweit datenschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich sind, wird er diese selbständig einholen. Er hält M-O-A diesbezüglich schad- und klaglos.
  5. Jede Haftung von M-O-A aus oder im Zusammenhang mit widerrechtlichen Eingriffen, der Verbreitung von Viren oder sonstigen Schädigungen aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der von M-O-A eingeräumten Zugangsmöglichkeiten und Leistungen ebenso wie aus einer Löschung von Daten etc. ist ausgeschlossen.

Nutzung

  1. Die Nutzung der von M-O-A zur Verfügung gestellten Leistungen ist auf den direkten Geschäftspartner beschränkt. Eine Nutzung durch weitere Personen ist ausdrücklich untersagt.
  2. M-O-A ist zur Kontrolle sämtlicher Inhalte der angebotenen Seiten berechtigt aber nicht verpflichtet. Sofern die Inhalte der Seiten der Geschäftspolitik von M-O-A sowie allgemeingültigen Maßstäben von Ethik und Moral widersprechen, ist M-O-A berechtigt aber nicht verpflichtet, diese Inhalte zu löschen. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen Gesetze, Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und einer Gefährdung der Sittlichkeit. Der durch diese Löschung entstehende Aufwand und die damit verbundenen Kosten sind vom Geschäftspartner zu tragen.
  3. Technische Störungen, die durch den Geschäftspartner verursacht werden, können auf Kosten des Geschäftspartners behoben werden.
  4. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, eine missbräuchliche Verwendung der Dienste zu unterlassen und zu unterbinden. Insbesondere jede Tätigkeit, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährden oder die gegen Gesetze verstößt, ist untersagt.
  5. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, geschäftsunfähigen Personen den Zugang zu den jeweiligen Inhalten des zur Verfügung gestellten Webspace und von der M-O-A angebotenen Diensten nicht oder nur unter Aufsicht der jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu gewähren. Eine unbefugte Nutzung des Inhaltes durch Dritte hat durch angemessene Maßnahmen unterbunden zu werden.
  6. Hinsichtlich aller Ansprüche, die sich aus der Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Geschäftspartner ergeben, ist M-O-A schad- und klaglos zu halten.

Gewährleistung, Haftung

  1. M-O-A stellt seine Leistungen nach dem jeweiligen wirtschaftlich sinnvollen Stand der Technik zur Verfügung. Aufgrund der Eigenart der IT-Branche ist eine ständige und fehlerfreie Verfügbarkeit der Leistungen nicht möglich. Bei bloß vorübergehender Leistungsstörungen bis zu einer Dauer von 72 Stunden ab schriftlicher Verständigung von M-O-A durch den Geschäftspartner besteht kein Anspruch des Geschäftspartners welcher Art auch immer. Bei länger als 72 Stunden andauernden Leistungsstörungen werden die Ausfallszeiten in Form von Entgeltgutschriften abgegolten, die maximal die Höhe eines Quartalsentgeltes erreichen können. Im Falle von Leistungsstörungen infolge schadhafter oder fehlerhafter Hard- oder Software, die nicht von M-O-A stammt, ist jede Verantwortung durch M-O-A ausgeschlossen. Jeder Anspruch des Geschäftspartners oder Dritter, insbesondere auf Gewährleistung oder Haftung, die über die genannten Entgeltgutschriften hinausgehen, ist ausgeschlossen. Insbesondere findet keine Haftung von M-O-A für Schäden aus oder im Zusammenhang mit der Benutzung der zur Verfügung gestellten Leistungen statt. Jede Haftung für Folgeschäden ist gleichfalls ausgeschlossen. Der Geschäftspartner hat M-O-A hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
  2. Die Beweislast für einen Verstoß von M-O-A trifft den Geschäftspartner. Eine allfällige Haftung – soweit sie im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich übernommen wurde – tritt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von M-O-A ein. Allfällige Ansprüche durch den Geschäftspartner sind innerhalb von sechs Monaten (unabhängig von Kenntnis von Schaden und Schädiger) geltend zu machen.
  3. Soweit ein Mangel auftritt, der nicht (etwa aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung) durch obige Entgeltgutschriften abgegolten wird, kann M-O-A den Mangel nach Wahl durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist beheben. Wandlung und Preisminderung durch den Geschäftspartner sind ausgeschlossen. Die genannten Haftungsausschlüsse gelten jedenfalls.
  4. Eine Haftung von M-O-A für Inhalte, Datenbestände, wie überhaupt jedes Verhalten, das aus oder im Zusammenhang mit Daten, Informationen etc. gesetzt wird, ist ausgeschlossen.
  5. M-O-A ist von der Haftung für Schäden durch leichte und/oder grobe Fahrlässigkeit sowie Bedienungsfehler an kaufmännischen und technischen Einrichtungen des Auftraggebers ausgeschlossen.
  6. M-O-A haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder atypische Schäden gleich welcher Art, sowie für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zeitaufwand, verlorener Daten oder anderer immaterieller Werte sowie Vermögensschäden jeglicher Art gegenüber dem Auftraggeber sowie dessen Kunden.

Zustellungen

  1. Zustellungen durch M-O-A an den Geschäftspartner gelten als zugegangen, sofern sie an die jeweils zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse oder technisch ähnliche Vorrichtung (z.B. SMS) gerichtet wurden. Die rechtzeitige Postaufgabe wahrt die Frist.

Konkurs, Ausgleichsverfahren etc.

  1. Wird über das Vermögen des Geschäftspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen oder ähnlichen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, erfolgt bei Dauerschuldverhältnissen eine sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses. Jedenfalls ist M-O-A berechtigt, eine Vertragsstrafe gemäß dieser AGB zu verrechnen. Sämtliche Forderungen von M-O-A werden unverzüglich fällig. Ein Anspruch des Vertragspartners oder des Masseverwalters auf Erbringung weiterer Leistungen durch M-O-A erlischt. Selbiges gilt im Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens oder sonstiger ähnlicher insolvenzrechtlicher Schritte.

Sonstiges

  1. Der Geschäftspartner erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, durch M-O-A in das öffentlich zugängliche Benutzerverzeichnis aufgenommen zu werden.
  2. änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso müssen alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen schriftlich erfolgen.
  3. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen materiellem österreichischem Recht. Selbiges gilt für jede von M-O-A abgeschlossene Vereinbarung oder Erklärung, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde. Ausgenommen von dieser Geltungsvereinbarung sind allfällige Verweisungsnormen des österreichischen Rechts auf ausländisches Recht ebenso wie das UN-Kaufrecht; diese kommen nicht zur Anwendung.
  5. Für sämtliche Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, ebenso wie ihrem Zustandekommen oder ihrer Wirksamkeit, insbesondere auch der Wirksamkeit und dem Zustandekommen dieser Gerichtstandsvereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien.
  6. Zahlungs- und Erfüllungsort ist die dem Kunden nächstgelegene Niederlassung von M-O-A.
  7. Der Geschäftspartner erklärt, Unternehmer im Sinne des KSchG zu sein. Er haftet gegenüber M-O-A für die Unrichtigkeit dieser Angabe. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Zutun des Geschäftspartners oder seiner Sphäre zuzurechnenden Personen einem Vertragsverhältnis mit einem Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten die Regelungen nur nach Maßgabe des KSchG.
  8. Soweit zulässig, gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der diesen zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen auf Rechtsnachfolger über. Jede Rechtsnachfolge seitens des Geschäftspartners bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von M-O-A.
  9. Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der diesen zugrundeliegenden Vertragsvereinbarung gelten für mehrere Geschäftspartner zur ungeteilten Hand, wobei nach Wahl von M-O-A die Inanspruchnahme aller oder einzelner erfolgen kann.

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